Insolvenzstrafrecht

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens veranlasst die Staatsanwaltschaften häufig, ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Begehung von Straftaten im Zusammenhang mit der Insolvenz einzuleiten.

Zu den Vorwürfen, welche im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts von Straftaten bei einer Insolvenz erhoben werden, zählen z.B. die verspätete oder unterlassene Insolvenzanmeldung, die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen und die unterlassene Buchführung. Daneben werden im Zusammenhang mit einer Insolvenz häufig die Vorwürfe des Betruges, der Untreue und der Steuerhinterziehung erhoben.

Die insolvenzstrafrechtlichen Vorwürfe sind auch deshalb von Brisanz, da neben den strafrechtlichen auch erhebliche weitere Folgen drohen können. Eine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat kann z.B. dazu führen, dass eine Geschäftsführertätigkeit für mehrere Jahre nicht möglich ist.

Ferner können Gläubiger des Unternehmens eine strafrechtliche Verurteilung zum Anlass nehmen, Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer oder Geschäftsinhaber geltend zu machen; darüber hinaus kann eine Verurteilung die Möglichkeit der Erlangung der Restschuldbefreiung für mehrere Jahre ausschließen, schließlich können selbst im Falle der Erteilung der Restschuldbefreiung bestimmte Forderungen weiterhin geltend gemacht werden.

Rechtsanwalt Kemperdick hat in einer Vielzahl von Fällen Mandantinnen/Mandanten verteidigt, welche sich einem Ermittlungsverfahren wegen der oben genannten Vorwürfe ausgesetzt sahen.

Neben der Verteidigung im Rahmen eines Strafverfahrens gehört auch die „präventive“ Beratung mit Hinblick auf die Vermeidung eines Strafverfahrens zu den Schwerpunkten der Tätigkeit.

Seit 1999 ist Rechtsanwalt Kemperdick Fachanwalt für Strafrecht, seit 2016 auch Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht.

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