Insolvenzberatung

Wichtige Neuerung des neuen Insolvenzrechts ist die Möglichkeit für natürliche Personen, die überschuldet sind, die Restschuldbefreiung, d.h. einen Schuldenerlass, zu erlangen. Abhängig davon, ob die Person aktuell oder ehemals selbstständig ist oder noch nie selbstständig tätig war, stehen für die Erreichung dieses Ziels zwei verschiedene Verfahren zur Verfügung.

Das sogenannte Verbraucherinsolvenzverfahren ist für den Personenkreis gedacht, der durch Rechtsgeschäfte verschuldet ist, die nicht einer gewerblichen bzw. selbstständigen Tätigkeit zuzuordnen sind. Es geht um Fälle, in denen z.B. im Zusammenhang mit dem Erwerb und „Verbrauch“ von Konsumgütern Kredite aufgenommen wurden und aufgrund veränderter Umstände den Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachgekommen werden kann.

Um in diesem Fall einen Insolvenzantrag stellen zu können, muss derjenige einen Einigungsversuch mit seinen Gläubigern unternehmen, nach dessen Scheitern der Antrag gestellt werden kann. Zulässigkeitsvoraussetzung ist hierbei die Verwendung des offiziellen Antragsformulars sowie die Bescheinigung einer sog. geeigneten Stelle über das Scheitern des Einigungsversuches.

Die anwaltliche Tätigkeit in diesen Verfahren beinhaltet die Durchführung des Einigungsversuches, der durch einen von allen Gläubigern angenommenen Plan auch schon zu einer Entschuldung führen kann. Bei Scheitern des Einigungsversuches wird dies von der Anwältin bescheinigt – Rechtsanwälte sind neben anderen als solche zugelassenen Stellen, wie z. B. Schuldnerberatungsstellen, „geeignet“ im Sinne des Gesetzes, eine solche Bescheinigung auszustellen. Hieran schließt sich die Bearbeitung des Antrages und die Betreuung im Insolvenzverfahren und im anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren an.

Bei aktuell und ehemals selbstständigen Personen kann der Antrag ohne die vorgeschalteten Einigungsbemühungen und formlos, d.h. ohne ein vorgeschriebenes Antragsformular, gestellt werden, bei ehemals selbstständigen Personen dann, wenn ihre Vermögensverhältnisse unüberschaubar sind. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn sie mehr als 19 Gläubiger haben und/oder Schulden aus Arbeitsverhältnissen (Lohnsteuer/Gehalt/Sozialabgaben) mit Mitarbeitern. Hier kann die Rechtsanwältin auch bei Bemühungen um einen außergerichtlichen Vergleich beraten und vertreten und die Vorbereitung und Stellung des Antrages übernehmen.

Bei beiden Verfahrensarten wird ein gerichtliches Insolvenzverfahren durchgeführt, an das sich das Restschuldbefreiungsverfahren anschließt.

Wichtiges Element des gesamten Verfahrens ist die Erfüllung der Obliegenheit, erwerbstätig zu sein bzw. sich um Erwerbstätigkeit zu bemühen und über den Zeitraum von 3 Jahren das pfändbare Einkommen an den gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter/Treuhänder abzuführen. Nach Ablauf der 3 Jahre, die ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerechnet werden, wird die Restschuld erlassen.

Anwaltliche Vertretung ist insbesondere bei der Antragstellung sinnvoll, da dargelegt werden sollte, dass die gewählte Verfahrensart die zulässige ist, und während des Insolvenzverfahrens, da u.a. darauf geachtet werden muss, dass sogenannte Forderungen aus unerlaubter Handlung zur Tabelle nicht unwidersprochen angemeldet werden, da die Restschuldbefreiung für solche Forderungen nicht gilt. Die Feststellung einer Forderung zur Tabelle wirkt wie eine Titulierung, d.h. es könnte hieraus vollstreckt werden. Darüber hinaus ist es die zentrale Pflicht des Schuldners mitzuwirken und alle für das Verfahren relevanten Auskünfte zu erteilen. In diesem Zusammenhang kann es Beratungsbedarf geben, insbesondere, wenn es um Fragen von Pflichtverletzungen geht.

Wichtiges Element der Verfahren ist die Möglichkeit der Verfahrenskostenstundung, durch die es auch vermögenslosen Personen ermöglicht wird, ohne Vorauszahlung der Verfahrenskosten das Insolvenzverfahren zu durchlaufen. Hierfür ist ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten zu stellen.
 Sollte im Verfahren pfändbares Einkommen abgeführt werden können, wird dieses zunächst zur Deckung der Verfahrenskosten verbraucht. Die Kosten der anwaltlichen Beratung sind jedoch in der Regel nicht gedeckt.

Die Insolvenzberatung von Geschäftsführern umfasst oft Haftungsfragen im Zusammenhang mit der Insolvenz der Gesellschaft, Fragen der Insolvenzreife und der Handlungsmöglichkeiten bzw. –pflichten. Gläubiger werden u.a. mit Fragen zur Anfechtung von erhaltenen Zahlungen eines in Insolvenz geratenen Schuldners und mit der Notwendigkeit der Verteidigung gegen Rückforderungsansprüche konfrontiert und mit Fragen zur Forderungsanmeldung in einem eröffneten Insolvenzverfahren.

Eine Insolvenz stellt für die Betroffenen und Beteiligten die „Welt auf den Kopf“: Die Verhaltensmaßstäbe ändern sich grundlegend, über Vermögen kann nicht mehr frei verfügt werden, Forderungen werden wertlos, bereits erfolgte Zahlungen an Gläubiger müssen unter bestimmten Umständen zurückerstattet werden, es ergeben sich Haftungsgefahren für Geschäftsführer, es gibt verschiedene Auswege aus der Verschuldung und es gibt auch Möglichkeiten sich als Gläubiger oder Schuldner in der jeweiligen Situation vor schwerwiegenden Folgen zu schützen – entsprechend vielfältig und umfangreich ist der Beratungsbedarf.

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